§ 1 Bezeichnung
(1) Der Verein führt den Namen 'MODELLFLUGGEMEINSCHAFT TANGSTEDT' mit dem Zusatz 'eingetragener Verein' (e.V.).
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister Pinneberg eingetragen und hat seinen Sitz in Pinneberg. Die notwendigen Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 2 Aufgaben
(1) Der Verein soll die Modellfluginteressen seiner Mitglieder wahrnehmen. Zu diesem Zweck regt er gemeinsame Maßnahmen und Veranstaltungen an, die das gegenseitige Verständnis für den Modellflug fördern.
(2) Der Verein ist überparteilich und bekennt sich zu den demokratischen Grundsätzen der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Der Verein verfolgt seine Ziele auf gemeinnütziger Grundlage. Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinne aus Mitteln des Vereins erhalten. Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins bekommen die Mitglieder eingezahlte Kapitalanteile zurück.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede interessierte Person werden, unter der Voraussetzung, daß das Mindestalter 10 Jahre beträgt und keine schwerwiegenden Bedenken gegen die Person des Antragstellers vorliegen.
Bewirbt sich jemand für eine Mitgliedschaft, so hat er vorher die Satzung durchzulesen und sie vorläufig schriftlich anzuerkennen.
Die Aufnahme erfolgt nach Ablauf einer Probezeit von 6 Monaten, damit Vorstand und Mitglieder in der Lage sind, das neu aufzunehmende Mitglied kennenzulernen und beurteilen zu können. Sollten nach Ablauf dieser Zeit keine Einwände erhoben werden, gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.
Eine schriftliche Benachrichtigung erfolgt durch den Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch die Organe des Vereins, Vorstand und Mitgliederversammlung bestätigt. Minderjährige bedürfen zur Aufnahme der schriftliche Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein.
Gründe für den Ausschluß sind:
- Grober Verstoß gegen die Satzung des Vereins.
- Schwere Schädigung des Vereins, die sein Ansehen und seine Belange gefährdet.
- Grober Verstoß gegen das Gemeinschaftsleben der Mitglieder.
- Nichterfüllung der Beitragsbringeschuld.
Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluß kann auf dem Rechtsweg angefochten werden.
(4) Der freiwillige Austritt eines Mitglieds hat durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand der Modellfluggemeinschaft Tangstedt e.V. zu erfolgen. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Monaten möglich. Zur Fristwahrung ist das Datum des Poststempels maßgebend.
(5) Über den Ausschluß entscheiden Vorstand und Mitgliederversammlung; zunächst ist der Vorstand berechtigt, einen vorläufigen Ausschluß zu erklären, bis die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung bestätigt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen alle Recht und Pflichten.
§ 4 Passives Mitglied
(1) Die Mitgliedschaft als passives Mitglied kann auf Antrag erfolgen. Der Antrag bedarf der schriftlichen Form und wird durch den Vorstand bestätigt.
(2) Das passive Mitglied ist von dem aktivem Flugbetrieb ausgeschlossen. Alle Einrichtungen stehen dem passiven Mitglied zur Verfügung.
§ 5 Gebühren
Die Höhe von Eintrittsgebühren und laufenden Beiträgen wird in der Gebührenordnung festgelegt. Über die Gebührenordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Benutzung der Vereinseinrichtungen auf dem Fluggelände
(1) Die Benutzung aller Einrichtungen ist nur Mitgliedern und deren Angehörigen erlaubt. Vereinsfremde Personen, die sich unrechtmäßig dieser bedienen, werden strafrechtlich verfolgt; im Bedarfsfall erstattet der Vorstand Anzeige.
(2) Zu einen ordnungsgemäßen Ablauf des Vereinsbetriebes liegt eine Platzordnung vor, die von jedem Mitglied strikt einzuhalten ist.
(3) Flugerlaubnis ist grundsätzlich nur Mitgliedern und Gästen gegeben, die nachweislich eine Luftsport-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben und eine amtliche Funkgenehmigung der Bundespost besitzen. Ausweise über beide hat das Mitglied stets bei sich zu führen.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- Dem geschäftsführenden Vorstand
- Dem Gesamtvorstand
Der geschäftsführende Vorstand wird durch den
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Kassenwart
gebildet, der Gesamtvorstand ergänzt durch
- Schriftwart
- Platzwart
Der Verein wird rechtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 seiner Mitglieder anwesend sind bzw. an der Beschlussfassung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
(2) Der Gesamtvorstand wird in der Jahreshauptversammlung, die grundsätzlich im Frühjahr stattfinden soll, für 2 Jahre gewählt. Sein Amt dauert bis zur Durchführung der Neuwahl fort.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann bestellen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Den Termin bestimmt der Vorstand, der dazu schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher einzuladen hat.
(2) Anträge, über die in der Mitgliederversammlung beraten werden soll, sind dem Vorstand spätestens 1 Woche vor dem Tage der Versammlung schriftlich einzureichen.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Für die Art der Berufung der Versammlung gilt das gleiche wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
(4) Bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die nach dem Beschluss des Bundestages das aktive Wahlrecht erhalten.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen protokolliert werden. Das Protokoll ist in angemessenener Frist fertigzustellen und von dem Vorsitzenden der Versammlung sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Beiträge der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine gemeinnützige Organisation.
Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder.
Gerichtsstand ist Pinneberg.